VG Aachen: Stadt muss Spielhallen dulden

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    • VG Aachen: Stadt muss Spielhallen dulden

      Automatenmarkt schrieb:

      Ein Aufstellunternehmen aus der Region Aachen war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit seinem Eilantrag auf vorläufige Duldung erfolgreich. Die Antragstellerin betreibt laut Pressemitteilung des VG Aachen zwei Spielhallen in Stolberg. Ab dem 1. Dezember 2017 ist hierfür nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Den entsprechenden Antrag lehnte die Stadt ab. Zugleich drohte sie damit, die Spielhallen zu schließen, wenn sie über den 30. November 2017 hinaus weiterbetrieben würden. Der Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige Duldung der Spielhallen hatte Erfolg. Die Versagung der Erlaubnis sei verfassungsrechtlich bedenklich, so das VG Aachen. Sie dürfte sich weder mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven (Eil-) Rechtsschutzes ( Art. 19 Absatz 4) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren lassen. Verfassungsrechtlich bedenklich „Die Versagung der Erlaubnis nur wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis beziehungsweise Duldung und dem Eintritt der Strafbarkeit des Spielbetriebs führe nach Auffassung der Kammer schon für sich genommen dazu, dass der Spielhallenbetrieb einstweilen zu dulden sei, um der Antragstellerin das verfassungsrechtliche Recht auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz gegen die Versagungsentscheidung zu gewähren“, lassen die Aachener Richter verlauten. Stadt Stolberg argumentiere beim Sozialkonzept ebenfalls bedenklich Das Gericht habe auch Bedenken an der Argumentation der Stadt Stolberg, die auf das Fehlen eines plausiblen Sozialkonzepts abgestellt hat. Laut VG Aachen dürfte die Stadt Stolberg die Anforderungen an die Qualität eines Sozialkonzepts überspannt haben. Auch wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit hinter ihrem im Sozialkonzept formulierten Anspruch zurückgeblieben sei, erscheine es der Kammer dennoch zweifelhaft, ob deswegen die Erlaubnis habe versagt werden dürfen oder ob es als milderes Mittel nicht ausreichend gewesen wäre, die Erfüllung der Angaben im Sozialkonzept für die Zeit ab Erlaubniserteilung im Wege einer Auflage sicherzustellen. Ob diese Annahme des Gerichts zutreffe, müsse im Klageverfahren geklärt werden. Die Stadt Stolberg kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet (Az.: 3 L 1932/17).
      Quelle: automatenmarkt.de/Artikel.28.0…ttnews%5Btt_news%5D=16723
    • Behörde macht im Kreis zwölf Spielhallen dicht
      Die Landesdirektion Sachsen greift durch. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages - und dem Ende einer Schonfrist - müssen gewisse Spielotheken und Casinos schließen. Warum?

      Von jan oechsner
      erschienen am 28.12.2017

      Stollberg. Die Landesdirektion Sachsen hat angeordnet, dass insgesamt zwölf Spielhallen oder Casinos im Erzgebirgskreis ihren Glücksspielbetrieb für immer einstellen müssen. Am häufigsten trifft dies Stollberg und Schwarzenberg - hier müssen die Betreiber jeweils dreier Einrichtungen schließen. Von den genannten zwölf betroffenen Spielhallen sind laut Landesdirektion bereits drei zu: je eine in Aue, Oelsnitz und Ehrenfriedersdorf. Im Erzgebirgskreis gibt es insgesamt 37 Spielhallen - die Schließungsanordnung der Behörde betrifft also jede dritte Einrichtung.
      Hintergrund der Maßnahme: Bis zum 1. Juli 2012 genügte für den Betrieb einer Spielothek eine einfache Anmeldung beim Gewerbeamt. Seitdem ist allerdings eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die von der Landesdirektion erteilt wird - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Unter anderem muss eine Spielhalle künftig mindestens 250 Meter von einer allgemeinbildenden Schule und weiteren Spielotheken entfernt sein. Außerdem ist der Verbund mehrerer Spielhallen an einem Standort ausgeschlossen.
      Den Spielhallen ohne Lizenz war eine mehrjährige Übergangsfrist gewährt worden, die nun abgelaufen ist. Ab sofort betreibt - juristisch betrachtet - eine Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis illegales Glücksspiel. "Es handelt sich dabei um eine Straftat. Die Landesdirektion Sachsen hatte wiederholt auch auf diese Rechtslage hingewiesen", sagt Ingolf Ulrich, Vize-Pressesprecher der Landesdirektion. Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro können nun verhängt werden. Die Zwangsgelder bei Schließungsverfügungen betragen den Angaben zufolge zudem bis zu 25.000 Euro.
      Im Freistaat Sachsen waren laut Landesdirektion insgesamt 402 Spielhallen von der genannten Neuregelung betroffen. Die mit der Vergabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis verbundenen Überprüfungen durch die Behörde ergaben, dass 170 der sogenannten Altspielhallen weiterbetrieben werden dürfen, jedoch auch 171 Spielhallen zu schließen sind. Ulrich: "51 Fälle hatten sich erledigt, beispielsweise durch Betreiberwechsel oder freiwillige Betriebsaufgabe - und für zehn Spielhallen wurden keine Anträge gestellt." (mit nkd)
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