Neue Weisung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums – zum Teil befristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse bis 31.12.2018

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    • Neue Weisung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums – zum Teil befristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse bis 31.12.2018

      Automatenmarkt schrieb:

      Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat als Oberste Fachaufsichtsbehörde mit einer neuen Weisung auf den positiven Beschluss des OVG Lüneburg vom 4. September reagiert. Darüber informiert Professor Dr. Florian Heinze in einem Rundschreiben.

      Der Justiziar des Automatenverbandes Niedersachsen schreibt – wir zitieren:

      "Im Falle einer echten Abstandskonkurrenz (die Weisung gilt also nicht für Verbundspielhallen ohne Abstandskonkurrenz zu einem Mitbewerber) sind die Erlaubnisbehörden angewiesen, den im Losverfahren unterlegenen Spielhallenbetreibern nun eine bis zum 31.12.2018 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. 

      Dabei unterscheidet das Ministerium in seiner Weisung folgende Konstellationen:

      1. Konkurrenz ausschließlich zwischen Einzelspielhallen

        Jedem Betreiber aller in bisherigen Losverfahren unterlegenden Einzelspielhallen ist eine bis zum 31.12.2018 befristete Erlaubnis zu erteilen.
      1. Konkurrenz zwischen einem Mehrfachkomplex und einer Einzelspielhalle

        Soweit im bisherigen Losverfahren die Einzelspielhalle erfolgreich war, ist dem Betreiber des Mehrfachkomplexes eine bis zum 31.12.2018 befristete Erlaubnis für eine Spielhalle seines Mehrfachkomplexes zu erteilen. Der Betreiber des Mehrfachkomplexes kann selbst auswählen, welche der Spielhallen aus seinem Mehrfachkomplex er weiterbetreiben möchte. Für diese von ihm ausgewählte Spielhalle ist sodann die befristete Erlaubnis zu erteilen.

        Sofern bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einem Mehrfachkomplex und einer Einzelspielhalle dem Betreiber des Mehrfachkomplexes durch Los eine Erlaubnis erteilt wurde, ist in Umsetzung der Weisung nun auch dem Betreiber der konkurrierenden Einzelspielhalle eine bis zum 31.12.2018 befristete Erlaubnis zu erteilen.
      1. Konkurrenz zwischen Mehrfachspielhallen

        Soweit ein Konkurrenzverhältnis zwischen zwei und mehreren Mehrfachkomplexen besteht, ist jedem Betreiber des Mehrfachkomplexes eine bis zum 31.12.2018 befristete Erlaubnis für eine Spielhalle seines Mehrfachkomplexes zu erteilen. Die Auswahlentscheidung, welche Spielhalle aus dem Mehrfachkomplex weiter zu betreiben ist, ist dem Betreiber des Mehrfachkomplexes zu überlassen.


      Mit dieser Weisung setzt das Oberverwaltungsgericht den jüngsten Beschluss des OVG Lüneburg (11 ME 330/17) um."

      Weiter informiert Professor Dr. Heinze: "Die Befristung bis zum 31.12.2018 erfolgt im Hinblick darauf, dass das Ministerium im Jahr 2018 die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine Auswahlentscheidung zwischen miteinander in echter Abstandskonkurrenz befindlichen Spielhallen erwartet. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Grundlage hatte das OVG in seinem jüngsten Beschluss als rechtsverletzend gerügt und die Schaffung einer solchen gesetzlichen Grundlage angemahnt.

      Durch Lose erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnisse bleiben unangetastet

      Soweit im Jahr 2018 sodann ein solches Gesetz zur Auflösung eines echten Abstandskonflikts erlassen wird, wird sodann auf Grundlage dieses Gesetzes ein neues Antrags- und Auswahlverfahren stattfinden müssen, in dessen Rahmen sodann über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für miteinander konkurrierende Betreiber für die Zeit ab dem 01.01.2019 (soweit in Umsetzung dieser Weisung nun im Nachgang eine Erlaubnis erteilt wird) oder für die Zeit nach 2021 oder 2027 (in Abhängigkeit davon, wie lange dem jetzt durch Los ausgewählten Betreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde) entschieden wird.

      In jedem Fall sollen die bisher durch Los erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse „unangetastet bleiben“ (so der Wortlaut der Weisung)."

      Offene Fragen werden geklärt

      Die Weisung des Ministeriums werfe noch einige Fragen insbesondere in verwaltungspraktischer, aber auch in prozessualer Hinsicht auf.

      "Wir werden uns kurzfristig um Klärung der aus unserer Sicht noch offenen Fragen bemühen und Sie sodann – wie gewohnt – sehr kurzfristig unterrichten", verspricht der Justiziar.

      Quelle: automatenmarkt.de/Artikel.28.0…ttnews%5Btt_news%5D=16559