Merkur Disc - "Programmspielen" Interessantes Urteil

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    • Merkur Disc - "Programmspielen" Interessantes Urteil

      Schau mal in den Anhang. Das hab ich zufällig gefunden. Das Teil ist schon paar Jahre her, aber denoch interessant. Was meint ihr dazu?
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    • Ein paar Jahre? Fast 27 Jahre um genau zu sein. Es gibt hier User, die waren zum Verhandlungstermin noch nicht mal geboren.

      Aber Spaß beiseite. Die Jungs haben mit der Höhe der Strafe ja noch Glück gehabt. Aber Sie sind zu Recht verurteilt worden. Genau das hier geschilderte Beispiel ist der Knackpunkt bei Computerbetrug.
      Die beiden Jungs haben für die Erlangung der Informationen und Werkzeuge ordentlich Geld ausgegeben. Somit bestand klar der Vorsatz der strafrechtlichen Handlung. Das ist aus meiner Sicht im Grunde genauso, wenn jemand für die Informationen zu einem Systemfehler Geld bezahlt. Er kauft dieses Informationen mit dem Vorsatz, sie für sich gewinnbringend anzuwenden und den Aufsteller zu schädigen. Ist also eine Straftat.
      Erlange ich diese Information durch Zufall und nutze sie nur für meine eigenen Zwecke, kann mir der Vorsatz nur schwer nachgewiesen werden.
    • Nicht ganz richtig bzgl. des Kaufs von Systemfehlern und dem Vorsatz.

      Die Rechtsprechung und Literatur ging früher von strafbarem Handeln aus - dem zu schützenden Rechtsgut, dem Individualvermögen des Aufstellers, wurde große Relevanz beigemessen. Aber wie jedes Rechtsgebiet, unterliegt auch dieses dem Wandel der Zeit. Ich versuche einen Aktualitätsbezug herzustellen, wie die Lage derzeit aussieht.

      Die Frage nach unbefugtem Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms nach §263a Abs.1 (vierte Variante) StGB durch Nutzung von Systemfehlern ist nicht so leicht zu beantworten, aber in der Tat handelt es sich um eine rechtliche Grauzone, per se sind Systemfehler nicht gleich strafbar.

      Wer Systemfehler ausnutzt, der nutzt bereits bestehende technische Unzulänglichkeiten der Spielautomaten im Rahmen einer formell ordnungsgemäßen Bedienung aus. Sollte jemand nach Publikation eines Rundschreibens spielen, so ist davon auszugehen, dass der Aufsteller auch Kenntis von Fehlern hat.
      Programmwidrigkeit liegt keine vor, ebenso werden bei klassischen Systemfehlern Programmfehler -nicht- manipulativ herbeigeführt.
      Somit liegt im Sinne des §263a StGB keine unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Programms vor.
      Überträgt man diesen Sachverhalt auf den Betrugstatbestand, so liegt eine bloße Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums eines Leistenden dar - auch straflos nach §263a.

      Ein Spieler, der 'überlegenes' Wissen oder Fähigkeiten besitzt, hat auch keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Aufsteller. Es ist rechtlich auch irrelevant, ob er dieses Wissen durch ein Forum erlangt, gekauft oder selber durch Zufall herausgefunden hat.

      Auch der BGH kam in einer Entscheidung zum Schluss, dass Gewinn bringendes Spielen an einem Geldspielgerät nicht unbefugt sei, wenn der Aufsteller dieses Spiel ausdrücklich oder stillschweigend gestattet habe oder wenn es seinem mutmaßlichen Willen entspräche.
      Es läge beispielsweise eine unbefugte Einwirkung vor, wenn ein Spieler die zusätzlichen Kenntnisse rechtswidrig erlange - dazu müsste der Spieler ein rechtswidrig erlangtes Computerprogramm auswerten und/oder externe elektronische Geräte benutzen. Dieses Beispiel kann man aus die ADP Disc Thematik beziehen, aber nicht auf aktuelle, softwarebasierte Fehler.

      Konklusion: Dass eine fehlerhafte Software respektive ein fehlerhafter Automat durch besonderes Wissen leergespielt wird, heißt nicht, dass der Tatbestand des §263a erfüllt wurde. Ausführungen einiger Gerichte in der Vergangenheit zu der Thematik sind nicht überzeugend, sondern eher schwammig und einseitig.
      Es ist ganz einfach eine Risikoverteilung, an der man nicht rütteln kann. Wenn ein Aufsteller Geldgewinnspielgeräte zu seinem finanziellen Vorteil betreibt, hat er für dessen fehlerloses Funktionieren zu sorgen.
      Die Schutzsphäre eines Aufstellers ist nicht maßlos.
      Die große Ausnahme sind aber bewusst herbeigeführte Gewinne durch Manipulationen externer Art. Diese sind ohne Ausnahme strafbar und sollten auch tunlichst gemieden werden!

      Letztendlich liegt die Entscheidungskraft aber bei den Gerichten selber - nicht jeder Spieler, der als Täter dargestellt wird, hat den nötigen Mut und die richtigen Anwälte, um vor Gericht zu bestehen und ggf. auch durch mehrere Instanzen zu klagen.
      Schließlich hat der Richter einen Bemessungsspielraum und kann einen Sachverhalt auch anders deuten, wenigstens in strittigen Punkten. Aber in Bezug auf aktuelle Entscheidungen lässt sich feststellen, dass die von mir beschriebene Sichtweise Einzug hält.
      Und falls jemand trotzdem Probleme hat oder mit Anfeindungen zu tun hat: ''Es war pures Glück''.

    • Ok Matt. Jetzt eine ganz konkrete Frage, um festzustellen ob ich alles richtig verstanden habe:

      Wenn ich mir jetzt einen Gaminator von privat in meinen Keller stelle, und das Gerät auf Herz und Nieren auseinander nehme, also mit Schraubenzieher und Co zu Werke gehe, dabei einen "Systemfehler" finde und diesen
      in der Spielhalle anwende, ist dies strafbar, falls man mir das alles nachweisen kann.

      Wenn ich allerdings durch normales Spielen an meinem privaten Gaminator eine Lücke finde, und diese in der Spielhalle ausnutze, handle ich straffrei.

      Ist das so ungefähr richtig?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von techniciangambler ()

    • Vorab, ich bin in diesem Rechtsgebiet kein Experte, aber versuche deine Frage so gut wie möglich zu beantworten.

      Sind die Geräte gemietet und in privater Hand, so erübrigt sich eine weitere Ausführung. Erklärt sich von selbst! ;)
      Hast Du ein Gerät gekauft und bist Besitzer und Eigentümer, so kann es anders aussehen. Im strafrechtlichen Sinne ist das Suchen nach Sicherheitslücken keine Straftat. Es gibt aber immer Abgrenzungen, bzw. ''Schranken''. Ich müsste eine präzise Fallkonstellation haben, bevor ich wirklich weitere Aussagen dazu treffen kann.

      Mitarbeiter der Unternehmen, die an Penetrationstests (Fehlesuche) teilnehmen, sind immer straffrei im Bezug jegliche Fehlersuche, da Sie im Auftrag des Herstellers arbeiten.

      Wie bei fast jedem rechtlichen Problem, kommt es aber immer auf den Einzelfall und die konkreten Tatumstände an.
      Ich weiß auch nicht, wie genau die Kaufproblematik aussieht, da Geräte einiger Hersteller eigentlich nur geleased oder gemietet werden konnten.