Freispruch im Strafprozess wegen unerlaubten Glücksspiels

    • Freispruch im Strafprozess wegen unerlaubten Glücksspiels

      ISA Guide schrieb:

      Ein Beitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze

      12. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover sieht keine Strafbarkeit bei rechtswidrig verweigerter Erlaubnis i.S.v. § 24 GlüÄndStV

      Im Strafprozess wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB hat die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover den angeklagten Spielhallenbetreiber heute in der Hauptverhandlung freigesprochen [Az. NZS 46 KLs 5573 Js 79200/17 (8/18)] und ist der Argumentation seiner Verteidiger Prof. Dr. Florian Heinze und Prof. Dr. Michael Nagel gefolgt, die auf Freispruch plädiert hatten.

      Der betroffene Spielhallenbetreiber betreibt in der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover eine Doppelspielhalle, die sich in einem Abstandskonflikt zu zwei weiteren Spielhallen befindet. Nach Beantragung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse i.S.v. § 24 GlüÄndStV führte die Landeshauptstadt Hannover ein Losverfahren zwischen den konkurrierenden Spielhallen durch. Dabei fiel der Losentscheid auf eine von einem Mitbewerber betroffene Spielhalle. Die Anträge des angeklagten Spielhallenbetreibers auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse wurden abgelehnt.

      Während seines laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover sowie seines Beschwerdeverfahrens vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hielt der Betreiber eine seiner beiden Spielhallen weiterhin geöffnet – und hatte schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, das die Durchführung eines Losverfahrens in einem musterhaften Verfahren zuvor bereits als rechtswidrig qualifiziert hatte [OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017, Az. 11 ME 330/17]. Konsequenterweise erhielt der Spielhallenbetreiber sodann – wie viele andere niedersächsische Betreiber auch – nachträglich eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis i.S.v. § 24 GlüÄndStV.

      Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft Hannover im April 2018 Anklage erhoben und die Einziehung der aus dem Betrieb der Spielhalle in der Zeit bis zur Erteilung einer Erlaubnis erlangten Taterträge beantragt.

      Nachdem das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens im November 2018 abgelehnt hatte, hat das Oberlandesgericht Celle auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit einem viel beachteten Beschluss vom 16.01.2019 die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen (Az. 2 Ws 485/18).

      Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Hannover vertrat auch nach der heutigen Hauptverhandlung die Auffassung, bereits der objektive Tatbestand von § 284 StGB sei nicht erfüllt. Es sei – auf diesen Umstand wiesen auch Prof. Dr. Heinze und Prof. Dr. Nagel in ihren Plädoyers hin – entgegen der zuvor vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht keine rein formale Betrachtungsweise geboten. Vielmehr müsse im Hinblick auf die verwaltungsakzessorische Natur des Tatbestands der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuvor in rechtswidriger Weise unterblieben sei.

      „Die Strafbarkeit kann nicht losgelöst von der verfassungswidrigen Landesregelung beurteilt werden“, so die Kammervorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung.

      Da bereits der objektive Tatbestand der Strafnorm nicht erfüllt ist, kam auch die Einziehung von Taterträgen nicht weiter in Betracht.

      „Wir sind mit dem Ausgang des Verfahrens hoch zufrieden“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinze nach der Urteilsbegründung. „Die Strafkammer ist der Argumentation der Verteidigung gefolgt und hat sich auch nicht von der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts beeindrucken lassen“, zog Prof. Dr. Heinze im Anschluss an die Hauptverhandlung ein positives Fazit.

      Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor.

      Kontakt
      Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze
      Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

      Kanzlei HEINZE LANGE V. SENDEN
      Hannover

      Quelle: isa-guide.de/isa-law/articles/194888.html