VG Hamburg hält Auswahlkriterium für rechtswidrig

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    • VG Hamburg hält Auswahlkriterium für rechtswidrig

      Automatenmarkt schrieb:

      Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg im Eilverfahren dem Antrag eines Hamburger Spielhallenbetreibers stattgegeben. Die Behörde muss den Weiterbetrieb der Spielhalle über den 31. Dezember 2017 hinaus vorerst weiter dulden (Az: 17 E 10199/17). Das berichtet Rechtsanwalt Bernd Hansen, der das Verfahren führte.

      Nach Ansicht des Gerichts ist das Auswahlkriterium des Hamburgischen Spielhallengesetzes, wonach bei konkurrierenden Spielhallen, die den Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die am längsten bestehende Spielhalle den Vorrang genießt, rechtswidrig. Der von Hansen vertretene Unternehmer, dessen Spielhalle nicht die älteste im Umkreis von 500 Metern ist, würde in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Verletzung von Grundrechten Das Abstellen allein auf das Auswahlkriterium des ältesten Spielhallenstandortes gemäß § 9 Abs. 4 HmbSpielhG rechtfertige den Eingriff in die genannten Grundrechte nicht. Die Sozialschädlichkeit des Spielhallenbetriebs rechtfertige es auch nicht, dass ausgerechnet die Spielhalle den Vorrang erhalte, in der das sozialschädliche Verhalten bereits am längsten praktiziert wurde.

      Wenn es, wie das Bundesverfassungsgericht erkannt habe, bei Spielhallenbetreibern ohnehin an Anhaltspunkten für die Zubilligung schutzwürdigen Vertrauens in den Weiterbetrieb ihrer Unternehmen fehlt, sei nicht nachvollziehbar zu begründen, wieso dies ausgerechnet unter Anciennitätsgesichtspunkten anders sein sollte. Schutz von Familienunternehmen zieht nicht Auch das sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Motiv für das Abstellen auf den ältesten Standort, nämlich der Schutz familiengeführter einzelkaufmännischer Spielhallenbetriebe, sei nicht überzeugend, so das VG weiter. Es handele sich dabei um eine bloße Fiktion. Solche Unternehmen würden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls keine relevante Gruppe von Normadressaten darstellen, sondern eher eine Ausnahmeerscheinung.

      Das Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 HmbSpielhG sei nicht anders als etwa das Losverfahren maßgeblich vom Zufall bestimmt. Dem Zufall des Losergebnisses entspreche hier der Zufall der örtlichen Lage. Der Zufall der örtlichen Lage sei kein geeignetes Auswahlkriterium. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität erforderlich. Das Auswahlkriterium des ältesten Standortes würde dem nicht gerecht.

      Es werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinlänglich sachlich begründete Auswahlentscheidung nicht ansatzweise gerecht, lediglich auf ein Kriterium abzustellen, das sachlich zudem äußerst fragwürdig erscheine.

      Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Hamburger Wirtschaftsbehörde kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
      Quelle: automatenmarkt.de/Artikel.28.0…ttnews%5Btt_news%5D=16744