Ein Spieler hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bei einem Geldspielgerät, wenn der Automat nicht im Rahmen seiner behördlichen Zulassung betrieben wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 4. September 2013 (Az.: 7 U 155/12).
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